Anfrage19.06.2026Status: Beantwortet

Umsetzung des Erlasses „Innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn“ auf Straßen im Stadtgebiet Mönchengladbach

Gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen Mönchengladbachs scheiterte die Einrichtung von Schutzstreifen in der Vergangenheit häufig an den bisherigen Breitenvorgaben. Durch die geänderte Erlasslage ergeben sich nun zusätzliche Möglichkeiten, bestehende Netzlücken mit vergleichsweise geringem baulichem Aufwand zu schließen und die Attraktivität des Radverkehrs zu erhöhen.

Anfrage vom 19.06.2026

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Erlass vom 03.06.2026 hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen neue Möglichkeiten zur Anordnung innerörtlicher Schutzstreifen für den Radverkehr geschaffen. Während bislang bei beidseitigen Schutzstreifen regelmäßig eine verbleibende Kernfahrbahnbreite von mindestens 4,50 Metern erforderlich war, können unter bestimmten Voraussetzungen nun auch Kernfahrbahnen mit einer Breite von mindestens 3,50 Metern berücksichtigt werden.

Gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen Mönchengladbachs scheiterte die Einrichtung von Schutzstreifen in der Vergangenheit häufig an den bisherigen Breitenvorgaben. Durch die geänderte Erlasslage ergeben sich nun zusätzliche Möglichkeiten, bestehende Netzlücken mit vergleichsweise geringem baulichem Aufwand zu schließen und die Attraktivität des Radverkehrs zu erhöhen.

Vor diesem Hintergrund bittet die FDP/Volt-Ratsfraktion um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Sieht die Verwaltung durch die geänderten Vorschriften bezüglich der reduzierten Kernfahrbahnbreite (mindestens 3,50 Meter) konkrete Möglichkeiten, gezielt bestehende Lücken im städtischen Radwegenetz zu schließen?
  2. Falls ja: Welche Maßnahmen können hierbei kurzfristig durch Markierungsarbeiten umgesetzt werden und wie stellt sich die Prioritätenliste für die schrittweise Umsetzung dar? Welche Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr sind zu erwarten?

Für die Beantwortung unserer Anfrage danken wir Ihnen im Voraus.

Gez. FDP/Volt-Ratsfraktion Mönchengladbach
Marco Diawuoh
Stellvertretender Fraktionsvorsitzender

Antwort der Verwaltung vom 21.07.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihrer Anfrage zur Umsetzung des Erlasses zu innerörtlichen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn auf Straßen im Stadtgebiet der Stadt Mönchengladbach kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Am 03.06.2026 hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen Erlass mit dem Aktenzeichen VIIA 4 -58.91.24 herausgegeben. Dieser Erlass enthält erstmalig die Möglichkeit zur Einrichtung von innerörtlichen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn.

Unter dem Begriff der schmalen Kernfahrbahnen ist im Erlass eine Restfahrbahnbreite von 3,5 m bis 4,5 m bei einer Anlage von Schutzstreifen für den Radverkehr mit einer Mindestbreite von 1,5 m definiert. Hieraus ergeben sich beim Einsatz von Schutzstreifen mit schmalen Kernfahrbahnen Fahrbahnbreiten von 6,5 m bis 7,5 m. Bei Längsparkern sind zusätzliche Sicherheitstrennstreifen mit einer Regelbreite von 0,75 m je Parkstreifen vorzusehen, so dass hierfür eine entsprechend breitere Fahrbahn zur Verfügung stehen muss.

Frage 1: Sieht die Verwaltung durch die geänderten Vorschriften bezüglich der reduzierten Kernfahrbahnbreite (mindestens 3,5 Meter) konkrete Möglichkeiten, gezielt bestehende Lücken im städtischen Radwegenetz zu schließen?

Die Stadt Mönchengladbach begrüßt die Möglichkeit innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn anordnen zu dürfen. Generell werden auch im Stadtgebiet der Stadt Mönchengladbach Möglichkeiten der Anwendung gesehen. Der Erlass enthält jedoch eine Vielzahl an Vorgaben und Beschränkungen, die den Einsatzbereich von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn sehr stark
einschränken.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Unfallvermeidung ist es das Ziel der Fachverwaltung, möglichst hochwertige Radverkehrsanlagen zu errichten. Dies deckt sich mit den Aussagen des Erlasses, wonach höherwertige Radverkehrsanlagen wie bauliche Radwege, Radverkehrsstreifen, Schutzstreifen mit Kernfahrbahnen > 4,50 m, Fahrradstraßen, Fahrradzonen der Anordnung von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn stets vorzuziehen sind. Durch Schutzstreifen darf laut Erlass eine zur nachhaltigen Sicherung des Radverkehrs höherwertige Radverkehrsanlagen keinesfalls ersetzt oder deren Herstellung verzögert werden. Ebenso dürfen laut Erlass innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn nicht angeordnet werden, wenn geeignete alternative Verkehrsflächen für den Radverkehr durch geänderte Querschnittsaufteilungen zur Verfügung stehen.

Der Einsatzbereich für Radschutzstreifen mit schmalen Kernfahrbahnen ist aufgrund der Vielzahl an Vorgaben und Randbedingungen stark eingeschränkt. Neben den bereits genannten Vorgaben für Breiten von Kernfahrbahnen und Schutzstreifen, gibt es Vorgaben für die maximale durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke (DTVw) und den maximalen durchschnittlichen werktäglichen Anteil des Schwerverkehrs (einschließlich Linienbussen). Der maximale durchschnittliche werktägliche Anteil des Schwerverkehrs (einschließlich Linienbussen) darf in Straßen mit schmalen Kernfahrbahnen höchstens 300 Kfz/24h betragen. Für die Stadt Mönchengladbach stellt insbesondere diese Vorgabe eine der größten Einsatzbeschränkungen dar. Des Weiteren sind in Abhängigkeit der vorhandenen Breiten der schmalen Kernfahrbahn Höchstgrenzen für die maximale durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke (DTVw) vorgegeben. Die maximale durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke (DTVw) für Kernfahrbahnbreiten zwischen 3,50 m und 3,60 m, darf beispielsweise höchsten 1.000 Kfz/24h und bei Kernfahrbahnbreiten zwischen 4,00 m und 4,50 m höchstens 8.000 Kfz/24h betragen.

Weitere Ausschlusskriterien für den Einsatz von innerörtlichen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn sind unter anderem Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und BAB-Bedarfsumleitungen.

Aufgrund der Vielzahl dieser harten Vorgaben wird der Einsatzbereich bezogen auf die Netzlücken im Stadtgebiet von Mönchengladbach generell als sehr gering eingeschätzt.

Frage 2: Falls ja: Welche Maßnahmen können hierbei kurzfristig durch Markierungsarbeiten umgesetzt werden und wie stellt sich die Prioritätenliste für die schrittweise Umsetzung dar? Welche Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr sind zu erwarten?

Der Erlass macht deutlich, dass innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn durch die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall und unter Beachtung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten angeordnet werden können.

Aufgrund der vorgenannten Vielzahl an einzuhaltenden Randbedingungen ist für die Beurteilung, ob innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn zum Lückenschluss einer Netzlücke im Radnetz herangezogen werden können, eine detaillierte Prüfung des Einsatzbereiches erforderlich. Hierzu sind verschiedene Daten zu erheben, wie die durchschnittliche werktägliche Verkehrs stärke (DTVw), der durchschnittliche werktägliche Anteil des Schwerverkehrs (einschließlich Linienbussen), die vorhandenen Fahrbahnbreiten, vorhandene Parkstände sowie weitere verkehrssicherheitsrelevante Daten.

Da der Erlass erst am 03.06.2026 herausgegeben wurde, bitte ich um Verständnis, dass eine solche Datenerhebung und Prüfung insbesondere vor dem Hintergrund der beschränkten personellen Ressourcen bislang nicht erfolgen konnten. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher noch keine Streckenabschnitte benannt werden, auf denen innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn im Stadtgebiet von Mönchengladbach eingesetzt werden können. Gleiches gilt für eine Prioritätenliste zur schrittweisen Umsetzung.

Es werden durch die Anlage von innerörtlichen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn zum jetzigen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf den fließenden Verkehr erwartet. Der durch § 5 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung vorgegebene Überholabstand zu Radfahrern von mindestens 1,5 m ändert sich durch die Einrichtung von innerörtlichen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn nicht.
Gleichwohl bieten innerörtliche Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn ein höheres Maß an Verkehrssicherheit, da die Markierung des Schutzstreifens auf vorhandene Radfahrer hinweist und die Kfz-Fahrer animiert, die Geschwindigkeit zu senken. Unmittelbare Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr können pauschal nicht beurteilt werden und sind im Einzelfall im Detail zu untersuchen.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Claudia Schwan-Schmitz

Technische Beigeordnete